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WIRS- WIR SIND Salzburg

WIR SIND Salzburg – kurz: WIRS

Die Hinterlegung der Statuten- und Namensänderung fand am 24.11.2022 nach der Gründungssitzung in Salzburg statt und ist per Mail beim BMI am 24.11.2022 eingebracht worden.

§ 1

1. WIR SIND Salzburg, kurz WIRS ist gegründet am 23.11.2022 und vereinigt Menschen, die Politik nach demokratischen Grundsätzen gestalten wollen.

2. WIRS bekennt sich zu einem freien, neutralen und unabhängigen Österreich, zur Demokratie, zum Rechtsstaat und zum Föderalismus. Die Achtung der Menschenwürde ist ihre oberste Verpflichtung. Sie setzt sich für das Wohl aller Menschen ein.

3. Organisatorischer Aufbau und politische Arbeit der WIRS werden von demokratischen Prinzipien bestimmt.

4. Als selbstständige Organisation obliegt der WIRS die Werbung von Mitgliedern, ihre Betreuung und Vertretung. Darüber hinaus betreut und vertritt sie alle in der Bürgerliste organisierten Frauen und Männer in allgemein politischer Hinsicht.

5. Ihre Tätigkeit erstreckt WIRS über das gesamte Gebiet des Bundeslandes Salzburg, des Bundesgebietes Österreich und darüber hinaus. Sie hat Rechtspersönlichkeit und ist finanziell und wirtschaftlich selbstständig. Ihr Gerichtsstand ist Salzburg.

6. Dieses von der WIR sind Salzburg-Bürgerliste beschlossene und genehmigte Statut gilt für alle Organe der WIRS.

§2

AUFGABEN UND ZIELE

WIRS hat folgende Aufgaben und Ziele:

1. Aktivierung des politischen Interesses der Menschen in Salzburg und darüber hinaus durch Information und durch die im Rahmen von WIRS gebotenen Möglichkeiten zu politischer Arbeit und Bildung.

2. Vertretung der politischen Interessen und Forderungen entsprechend ihrem Programm in der Öffentlichkeit. Dazu bedient sich WIRS ihrer Organe und Funktionäre, sowie der von ihr nominierten Mandatare, die jedoch den Vorrang der Partei zu wahren haben.

3. Vertretung der politischen und organisatorischen Interessen und Forderungen der Funktionäre und Unterstützern sowie der Menschen.

4. Mitwirkung an Meinungsbildung und Entscheidungsprozessen in der Öffentlichkeit und innerhalb der WIRS, insbesondere bei der Kandidatenaufstellung.

5. Koordination der allgemein-politischen Tätigkeit aller Frauen- und Männergruppen von Teilorganisationen

6. Verbindung mit überparteilichen Frauen- und Männerorganisationen des Inlandes und mit Frauen- und Männerorganisationen gesinnungsverwandter Parteien des Auslandes.

§3

MITGLIEDSCHAFT

1. Ordentliche Mitglieder von WIRS können alle werden, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, sich zu den Grundsätzen von WIRS bekennen, unbescholten sind und bereit sind, die in diesen Statuten festgelegten Rechte und Pflichten zu erfüllen. Die Mitgliedschaft bei einer anderen politischen Partei oder politischen Organisation schließt die Mitgliedschaft bei WIRS nicht aus und ist deshalb offen für freiheitsliebende Bürger mit oder ohne Parteizugehörigkeit. Unsere Parteifarbe ist gelb.

2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

3. Als unterstützende Mitglieder können WIRS Organisationen und Einzelpersonen angehören, die deren Grundsätze bejahen, die Ziele unterstützen und regelmäßig finanzielle Beiträge an WIRS (Mitgliedsbeiträge) leisten. Unterstützende Mitglieder haben Wahlrecht in ihrer Ortsorganisation und können am Landes-, Bezirks- oder Ortstag als beratende Delegierte teilnehmen.

4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die territorial zuständige Organisation von WIRS. Wenn es diese noch nicht gibt, der Vorstand. Die Mitgliedschaft auch bei anderen Teilorganisationen ist zulässig (Verein WIR sind Salzburg).

§4

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

1. Die Mitglieder wirken aktiv an den im Statut festgesetzten Aufgaben von WIRS mit und setzen sich für deren Ziele ein. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Information und politische Bildung. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Statuten teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Verwirklichung der Aufgaben und Ziele von WIRS, dem Aufbau der WIRS-Organisation und der Werbung neuer Mitglieder mitzuarbeiten und die ordnungsgemäß festgesetzten Beträge fristgerecht zu zahlen.

3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen der Bürgerliste persönlich oder via Telefon- oder Videokonferenz teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, über die Parteiaktivitäten informiert zu werden und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit der Bürgerliste mitzuwirken. Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

4. Die unterstützenden Mitglieder sind berechtigt zu wichtigen Fragen der Bürgerliste – insbesondere zu einem Parteiprogramm (Wertekatalog) und Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (z. B. Landtagswahl) – via Online-Abstimmung ein Meinungsbild abzugeben.

5. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung des aktuellen Statuts der Bürgerliste zu verlangen.

6. Mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

7. Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung der Bürgerliste zu informieren.

8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Bürgerliste nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Bürgerliste Abbruch erleiden könnte. Sie haben das Statut und die Beschlüsse der Organe zu beachten.

9. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§5

ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

 

Die Mitgliedschaft bei WIRS erlischt:

1. Durch den Tod

2. Durch schriftliche Austrittserklärung

3. Durch Eintritt in eine andere Partei

4. Durch Ausschluss

5. Durch Annahme eines Mandates einer anderen politischen Partei

§6

AUSSCHLUSS

 

Gründe für den Ausschluss

1. Ein für WIRS schädigendes Verhalten oder ein grobes Verletzen der in der Organisation notwendigen Disziplin.

2. Eine beharrliche Weigerung, trotz Zahlungsfähigkeit und trotz zweimaliger Mahnung, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

3. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die vom Wahlrecht zum Nationalrat ausschließt. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand von WIRS.

§7

WIEDERAUFNAHME

 

Diese ist möglich und wird durch den Vorstand entschieden.

§8

ORGANISATION

 

Die Organe der Organisationsbereiche sind:

1. Für WIRS die Landesorganisation und der Landesvorstand

2. Für die Bezirksorganisation der Bezirksvorstand und

3. Für die Gemeindeorganisation der Gemeindevorstand (=“Ortsvorstand“).

 

Zur Bearbeitung der Sachgebiete bestehen in Landes-, Bezirks- und Ortsorganisationen entsprechende Fachausschüsse, Projektgruppen, Foren, Arbeitskreise etc. Die Finanzkontrolle obliegt den gewählten Finanzprüferinnen. Sie sind ausschließlich dem Organ verantwortlich, das sie gewählt hat. Bei WIRS ist eine Schiedskommission zu bestellen.

§9

FUNKTIONSPERIODE

 

1. Die Funktionsperiode aller Organe von WIRS und der gewählten FunktionärInnen beträgt drei Jahre. Verlängerung oder vorzeitige Beendigung der Funktionsperiode sind zulässig, vom Vorstand zu beschließen und zu genehmigen.

2. Eine Mitgliedschaft in den Gremien kraft Funktion endet auf jeden Fall mit Verlust der Funktion.

3. Jede Funktion erlischt mit dem Ende der Funktionsperiode des Organs, also mit der Neuwahl bzw. Neubestellung für die nächste Funktionsperiode. Organe und Funktionäre bleiben aber so lange im Amt, bis sich das neu gewählte Organ konstituiert hat. Die Konstituierung hat unverzüglich nach der Neuwahl zu erfolgen.

4. Die Rücklegung einer Funktion erfolgt ordnungsgemäß nur an das Organ, das der Funktionär gewählt oder bestellt hat. Legt ein gewählter Funktionär vorzeitig das Amt nieder, und ist kein gewählter Stellvertreter dafür vorhanden, so bestellt der betreffende Vorstand eine Nachfolge bis zur nächstmöglichen ordnungsgemäßen Wahl.

5. Die Mitgliedschaft in den einzelnen Gremien ist an die Funktion der jeweiligen Person gebunden. Wenn jemand die Funktion verliert, erlischt auch die Mitgliedschaft im betroffenen Gremium.

6. Bei Säumnis eines Organs setzt das übergeordnete Organ eine angemessene Frist. Verstreicht diese fruchtlos, geht das Einberufungsrecht auf das übergeordnete Organ über.

§10

VERHÄLTNIS DER ORGANE ZUEINANDER

 

1. Beschlüsse übergeordneter Organe von WIRS sind für die nachgeordneten Organe und Funktionäre bindend.

2. Die nachgeordneten Organe und Funktionäre von WIRS müssen für die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen sorgen.

3. Jedes Organ von WIRS verständigt das ihm übergeordnete Organ rechtzeitig über seine Sitzungen und Tagungen. Das übergeordnete Organ hat das Recht, eine Vertretung mit beratender Stimme dazu zu entsenden.

§11

ORGANE

 

1. Organe der Partei sind

    a) der Vorstand (§§ 12 und 13)

    b) die Mitgliederversammlung (§§ 14 und 15)

    c) der Bezirksvorstand (§ 18)

    d) der Gemeinde- oder Ortsvorstand (§ 19)

    e) die Rechnungsprüfer (§ 21)

    f) das Schiedsgericht (§ 22)

 

2. Weiters richtet WIRS folgende Funktionen und Bereiche ein:

    a) einen Verein

    b) einen wissenschaftlichen Beirat, der sich in folgende Bereiche gliedert:

    - Integration und Migration

    - Verkehr und Wohnen

    - Gesundheit und Soziales

    - Bildung und Familie, Kinder und Jugend

    - Arbeit und Wirtschaft - Beschäftigung

    - Teuerung – Maßnahmen zur Bekämpfung

    - Maßnahmen gegen Agenda 2030

    - Umwelt und Natur

§12

VORSTAND

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern und maximal 18 Mitgliedern und zwar aus einer/einem Obfrau/Obmann, dem/der/ Schriftführer/in und dem/der Kassier/in sowie den Stellvertretern. Weitere Mitglieder ohne bestimmte Aufgaben können in den Vorstand gewählt werden.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand wird von der/dem Obfrau/Obmann, in dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in oder von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, schriftlich (Email, Chat oder ähnliches) einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/s Obfrau/Obmanns den Ausschlag.

7. Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung der/die Stellvertreterin oder das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§13

AUFGABEN DES VORSTANDES

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und       des Rechnungsabschlusses.

2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

5. Verwaltung des Parteivermögens.

6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten der WIRS.

§14

EINBERUFUNG UND AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1. An der Gründungsversammlung sind alle vom Proponenten Komitee zugelassenen Personen stimmberechtigt. 2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern von WIRS.

3. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse von WIRS erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.

4. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Empfehlung für die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (z. B. Landtagswahl), Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sonstigen Organe; Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der jeweiligen Periode; Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung von WIRS; Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten; Beschlussfassung über ein Parteiprogramm (Wertekatalog), Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

§15

FORM DER EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, bei Gefahr in Verzug binnen drei Tagen, einzuberufen.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.

3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, anstelle von individuellen Einladungen an die Mitglieder, die Einladung auch über das Internetportal der Bürgerliste auszusprechen.

4. Für den Fall, dass eine Mitgliederversammlung zur Wahl des Vorstandes nicht rechtzeitig einberufen werden kann, hat diese Einberufung unverzüglich zu erfolgen. Bis zur Mitgliederversammlung ist der Vorstand für die Weiterführung der Geschäfte verantwortlich.

5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Bürgerliste ist die Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen.

7. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Bürgerliste einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

8. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung zu enthalten.

9. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Bürgerliste

11. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt über Antrag von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes. Die Abstimmung ist auch telefonisch oder per Videokonferenz möglich und gültig.

§16

BEURKUNDUNG UND VERSAMMLUNGSBESCHLÜSSE

 

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung, in der Regel die/der Obfrau/Obmann zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§17

BESONDERE AUFGABEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

 

1. Die/der Obfrau/Obmann vertritt die Bürgerliste nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Partei bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der/des Obfrau/Obmannes und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten des/der Obmannes/frau und des/der Kassiers/in bzw. des/der StellvertreterIn. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und der Bürgerliste bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des Vorstandes.

2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Bürgerliste nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.

3. Bei Gefahr im Verzug ist die/der Obfrau/Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.

4. Die/der Obfrau/Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

5. Die/der Schriftführer/in hat die/der Obfrau/Obmann bei der Führung der Parteigeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

6. Die/der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Partei verantwortlich.

7. Im Falle der Verhinderung, falls gewählt, vertreten die Stellvertreter.

§18

BEZIRKSVORSTAND (WENN VORHANDEN)

 

1. Mit beschließender Stimme gehören dem Bezirksvorstand an:

    - Der/die Bezirksleitung und deren Stellvertreter/innen;

    - Der/die Ortsleitungen, sowie weitere vom Bezirkstag gewählte Mitglieder des Vorstandes;

    - Der/die Finanzreferent/in;

    - Der/die Schrittführer/in;

 

2. Mit beratender Stimme:

    - die im Bezirk wohnenden Mandatare;

 

3. Der Bezirksvorstand trägt für die Arbeit im Bezirk die Verantwortung. Ihm obliegen insbesondere:

    - Die Unterstützung und Betreuung der Ortsgruppen in deren organisatorischer und politischer Tätigkeit.

    - Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Ortsleiterinnen über Arbeit und Entwicklung ihrer                    Ortsgruppe und die politische Situation in ihrem Bereich.

    - Die Verbindung zwischen Vorstand und Ortsgruppen (politische Information, Rundbriefe, Termine,                          Veranstaltungen usw.).

    - Die Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen, insbesondere für politische Bildung, die über den              Bereich einer Ortsgruppe hinausgehen.

    - Meldung der von den Ortsgruppen vorgeschlagenen oder gewählten Landtagsdelegierten und                              Nationalrats- oder Landtagskandidatinnen an den Vorstand

    - Vorbereitung und Durchführung des Bezirkstages.

    Die Gründung neuer Ortsgruppen.

4. Die Bezirksleitung beruft den Bezirksvorstand mindestens viermal jährlich ein und führt den Vorsitz. Der Bezirksvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig und fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§19

GEMEINDE – ODER ORTSVORSTAND (WENN VORHANDEN)

 

1. Mit beschließender Stimme gehören dem Ortsvorstand an:

    Der/die Ortsleitung und deren Stellvertreterinnen;

    Der/die Finanzreferent/in und deren Stellvertreter;

    - Der/die Schriftführer/in und deren Stellvertreter;

    im Bereich der Ortsgruppe wohnende unterstützende und ordentliche Mitglieder von WIRS

 

2. Mit beratender Stimme:

    - Vorsitzende von Arbeitskreisen, sofern solche bei der Ortsgruppe eingerichtet sind;

3. Der Ortsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    - Die umfassende politische und organisatorische Betreuung ihrer Direktmitglieder und die allgemein                      politische Betreuung aller Übrigen durch:

          a) mehrmals jährlich stattfindende Veranstaltungen politischer, geselliger, sozialer, kultureller und

              sonstiger Art;

          b) politische Information, Meinungsbildung und Vermittlung von politischer Bildung;

          c) Mitwirken der Mitglieder bei der Sacharbeit in Referaten oder Arbeitskreisen;

          d) persönliche Kontakte und Hilfe in Not- und Krankheitsfällen;

          e) Serviceangebote verschiedener Art.

Diese Aufgaben sind auf die verschiedenen, verantwortlich tätigen Mitarbeiterinnen aufzuteilen.

    - die Werbung von Mitgliedern;

    - das Kassieren der Mitgliedsbeiträge und die fristgerechte Einsendung des Anteiles der Landesorganisation.           Die Verwaltung der Finanzen der Ortsgruppe;

    Führung der Mitgliederdatei;

    - Vorbereitung und Durchführung des Ortstages;

    - Nominierung von Delegierten für die verschiedensten Gremien, sofern diese nicht bei Ortstagen gewählt              wurden, ebenso Erstellung von Vorschlägen für die Kandidatur von Mitgliedern für Gemeinderäte,                          gesetzgebende Körperschaften und Interessensvertretungen. Fristgerechte Meldung der Nominierten an              die zuständigen Gremien.

 

4. Der Ortsvorstand wird von der Ortsleitung nach Bedarf, meist monatlich, einberufen und tagt unter dessen Vorsitz. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

FINANZGEBARUNG

§ 20

EINNAHMEN

Die für die WIR sind Salzburg notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:

A) Mitgliedsbeiträge

B) Sonderbeiträge der MandatarInnen

C) Einkünfte aus Veranstaltungen

D) SPENDEN

E) ERTRÄGE AUS VERMÖGEN UND WIRTSCHAFTLICHEN UNTERNEHMUNGEN

F) sonstige ZUWENDUNGEN, SPENDEN

Die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages pro Mitglied wird vom Vorstand beschlossen.

§21

RECHNUNGSPRÜFER

 

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§22

SCHIEDSGERICHT

 

1. Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das Schiedsgericht berufen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichts als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied des Schiedsgerichts zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

2. Sofern sich die beiden Schiedsrichter über die Person des dritten Mitglieds des Schiedsgerichts nicht fristgerecht einigen können, wird dieses vom/von der Obfrau/mann bestellt. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ist erst nach Entscheidung durch dieses Schiedsgericht zulässig.

§23

AUFLÖSUNG DER WIRS - BÜRGERLISTE

 

1. Die Bürgerliste kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss hat auch festzulegen, was mit dem etwaigen Vermögen zu geschehen hat.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Bei Auflösung der Bürgerliste fällt das Vermögen auf jeden Fall einer gemeinnützigen Vereinigung zu, die es ihrerseits einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen hat.

§24

GESCHÄFTSORDNUNG

 

Es ist eine Geschäftsordnung für den operativen Ablauf einzurichten.

§25

GESCHLECHTSNEUTRALE BEZEICHNUNG

 

Sämtliche in diesem Statut verwendete Bezeichnungen natürlicher Personen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Dr. Gerhard Pöttler

Obmann

 

Engelbert Neubauer

Obmann-Stellvertreter

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